Entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde lässt sich weder aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) noch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde ableiten, diese sei eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes. 7.2.1. § 35 GOG besagt lediglich, dass Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht anhängig zu machen seien, und verweist bezüglich Zuständigkeit und Organisation auf das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. Zur Frage, wer zur Parteivertretung vor dieser Instanz zugelassen ist, äussert sich § 35 GOG jedoch nicht.