Das spricht bei der gegebenen Rechtslage gegen den Standpunkt der Schlichtungsbehörde, sie sei formal eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 AnwG. 7.2. Entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde lässt sich weder aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) noch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde ableiten, diese sei eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes.