Sie ist keine Gerichtsinstanz, sondern eine Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29). Das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht unterscheidet denn auch entsprechend zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Abschnitt III; §§ 8 ff GSMP) und dem Verfahren vor richterlichen Instanzen (Abschnitt IV, §§ 33 ff. GSMP). Das spricht bei der gegebenen Rechtslage gegen den Standpunkt der Schlichtungsbehörde, sie sei formal eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 AnwG.