8 S. 4 f. Ziff. 12). 7.1. Vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht kommt es in der Regel entweder zu einem Einigungsverfahren, bei welchem der Schlichtungsbehörde friedensrichterliche Funktion zukommt (§§ 9 ff. GSMP), oder zu einem Entscheidverfahren (§§ 21 ff. GSMP), in welchem die Schlichtungsbehörde den am Verfahren Beteiligten die Parteirollen für die künftige gerichtliche Auseinandersetzung zuweist. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist aber selbst als Entscheidsinstanz keine richterliche Behörde im herkömmlichen Sinne (LGVE 1992 I Nr. 38). Sie ist keine Gerichtsinstanz, sondern eine Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29).