Die Schlichtungsbehörde macht geltend, dass sie im fraglichen Verfahren als Friedensrichterinstanz tätig geworden sei und führt aus, der Beschwerdeführer werde wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass eine Friedensrichterinstanz keine richterliche Behörde sei. Im Weiteren beruft sie sich auf einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1996, der besage, die Schlichtungsbehörde sei im Kanton Luzern klarerweise als richterliche Behörde ausgestaltet, was schon aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes hervorgehe und sich auch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde selber ergebe (OG amtl.Bel. 8 S. 4 f. Ziff.