Dem Anwaltsgesetz und dessen Materialien lässt sich demnach nicht entnehmen, ob die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als gerichtliche Behörde im Sinne von § 2 AnwG aufzufassen ist oder nicht. 7.- Die Schlichtungsbehörde macht geltend, dass sie im fraglichen Verfahren als Friedensrichterinstanz tätig geworden sei und führt aus, der Beschwerdeführer werde wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass eine Friedensrichterinstanz keine richterliche Behörde sei.