Im Zeitpunkt des Erlasses des Anwaltsgesetzes gab es die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht in ihrer heutigen Form noch nicht. Die gesetzliche Grundlage zur Schaffung dieser Behörde wurde erst mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990 geschaffen. Dem Anwaltsgesetz und dessen Materialien lässt sich demnach nicht entnehmen, ob die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als gerichtliche Behörde im Sinne von § 2 AnwG aufzufassen ist oder nicht.