Im Rahmen der Beratung der grossrätlichen Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob der Friedensrichter auch zu den Gerichtsbehörden gehöre. Als Antwort darauf wurde auf § 84 ZPO verwiesen, der die Parteiver-tretung vor dem Friedensrichter regle, und erklärt, dass diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der ZPO zu behandeln sei (vgl. Protokoll der grossrätlichen Kommissionssitzung vom 14.1.1981). In den Lesungen des Gesetzesentwurfs im Grossen Rat wurde der Geltungsbereich des Anwaltsmonopols, soweit ersichtlich, nicht weiter diskutiert. Im Zeitpunkt des Erlasses des Anwaltsgesetzes gab es die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht in ihrer heutigen Form noch nicht.