Sie sei zu eng. Umgekehrt sollte die Vertretung auch vor dem Amtsstatthalter und dem Staatsanwalt, welche keine gerichtlichen Behörden seien, den Anwälten vorbehalten werden (Botschaft B 107 S. 5 f. Rz 5). Die Ausnahmen vom Anwaltsmonopol seien nicht mehr einzeln im Gesetz aufzuführen, da eine solche Aufzählung bald überholt wäre. Es sei vielmehr auf die in anderen Gesetzen ge-troffene Regelung hinzuweisen (Botschaft S. 13 Rz 41). Im Rahmen der Beratung der grossrätlichen Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob der Friedensrichter auch zu den Gerichtsbehörden gehöre.