Schon bei dessen Erlass sei die Vertretung vor den Gewerbegerichten (Arbeitsgericht) nicht den Anwälten vorbehalten gewesen. Seither sei in weiteren gerichtlichen Verfahren die Vertretung durch Personen, die nicht Anwälte seien, zugelassen worden, so in bestimmten Verfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch die Sachwalter und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ab-gaben, Schatzungen und Sozialversicherung. Insoweit stimme die Umschreibung der Ausnahmen mit den tatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht überein. Sie sei zu eng.