Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und § 174 des Strafrechtsverfahrens bleiben vorbehalten. In der Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 5. Mai 1978 wurde dazu ausgeführt, das Anwaltsmonopol gehe in Wirklichkeit weniger weit, als es dem Wortlaut von § 1 des Anwaltsgesetzes entspreche. Schon bei dessen Erlass sei die Vertretung vor den Gewerbegerichten (Arbeitsgericht) nicht den Anwälten vorbehalten gewesen.