Vor der letzten Revision des Anwaltsgesetzes hatte die entsprechende Bestimmung (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931) gelautet: Zur berufsmässigen Parteivertretung vor den luzernischen Gerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Friedensrichter, ist der Besitz eines vom Obergericht ausgestellten Anwaltspatentes erforderlich. Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und § 174 des Strafrechtsverfahrens bleiben vorbehalten.