Das Recht zur Parteivertretung ist in § 2 des Anwaltsgesetzes (AnwG) wie folgt geregelt: Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafuntersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer das luzernische Anwaltspatent oder eine gestützt auf Artikel 5 Übergangsbestim-mungen der Bundesverfassung (UebBV) erteilte Bewilligung besitzt. Vor der letzten Revision des Anwaltsgesetzes hatte die entsprechende Bestimmung (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931) gelautet: