Dies enthebt die Partei nicht von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen, was in § 16 Abs. 1 GSMP klar festgehalten ist. Damit ist indes noch nicht entschieden, welcher Personenkreis zur Verbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 1 GSMP oder zur Vertretung gemäss § 16 Abs. 2 GSMP zugelassen ist. 6.- Das Recht zur Parteivertretung ist in § 2 des Anwaltsgesetzes (AnwG) wie folgt geregelt: