5.3. Während die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nach dem Erwogenen nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist, lässt § 16 Abs. 1 GSMP die Verbeiständung einer Partei anlässlich der Verhandlung voraussetzungslos zu. Der Beistand handelt nicht anstelle der Partei, sondern unterstützt diese im Wort, in ihrem Beisein und unter ihrer Aufsicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 134). Dies enthebt die Partei nicht von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen, was in § 16 Abs. 1 GSMP klar festgehalten ist.