24), wo zwei der wichtigen Gründe (ausserkantonaler Wohnsitz der Partei und Krankheit) ausdrücklich genannt werden und im Übrigen auf andere wichtige Gründe verwiesen wird (§ 190 Abs. 2 ZPO). Nachdem solche Gründe im konkreten Fall weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Schlichtungsbehörde nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer "die Streitsache des hängigen Falles", worunter wohl ein Gesuch um Akteneinsicht zu verstehen war, bekannt zu geben. 5.3. Während die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nach dem Erwogenen nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist, lässt § 16 Abs. 1