Was als besonderer Grund im Sinne von § 16 Abs. 2 GSMP anzusehen ist, geht aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervor. Indessen weist der Beschwerdeführer selber auf die Verwandtschaft dieser Bestimmung mit § 190 Abs. 2 ZPO hin (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 24), wo zwei der wichtigen Gründe (ausserkantonaler Wohnsitz der Partei und Krankheit) ausdrücklich genannt werden und im Übrigen auf andere wichtige Gründe verwiesen wird (§ 190 Abs. 2 ZPO).