Er begründet lediglich, weshalb die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach seiner Auffassung allgemein zugelassen werden sollte, was sich nach dem Gesagten weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von § 16 GSMP vereinbaren lässt. Die Vertretungsmöglichkeit ist vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht gleich wie vor Friedensrichter deshalb eingeschränkt, weil die persön-liche Anwesenheit der Parteien in den entsprechenden Verfahren als wünschbare Regel gilt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 46 ZPO). Was als besonderer Grund im Sinne von § 16 Abs. 2 GSMP anzusehen ist, geht aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervor.