Dass die besonderen Gründe in der Person der vertretenen Partei gegeben sein müssen, versteht sich von selbst. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keine Gründe vorgetragen, welche eine Vertretung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Er begründet lediglich, weshalb die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach seiner Auffassung allgemein zugelassen werden sollte, was sich nach dem Gesagten weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von § 16 GSMP vereinbaren lässt.