25) die Vertretung auch für die Gesuchseinreichung das Vorliegen besonderer Gründe voraussetzt. Sowohl das Einigungsverfahren als auch das Ent-scheidverfahren vor der Schlichtungs-behörde bezwecken, einen Prozess vor den gerichtlichen Instanzen - und damit allenfalls verbunden den notwendigen Beizug eines Anwalts - zu vermeiden (LGVE 1990 I Nr. 29). Dementsprechend ist die Vertretung einer Partei vor der Schlichtungsbehörde nur bei Vorliegen besonderer Gründe gestattet, was aus Art. 16 Abs. 2 GSMP klar hervorgeht. Dass die besonderen Gründe in der Person der vertretenen Partei gegeben sein müssen, versteht sich von selbst.