Schlichtungsbehörde kann die Vertretung einer Partei durch einen Dritten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und der Vertreter sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht ausweist. 5.2. Aus dem Wortlaut von Absatz 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Als Ausnahmebestimmung ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 25) die Vertretung auch für die Gesuchseinreichung das Vorliegen besonderer Gründe voraussetzt.