| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5.1. Das persönliche Erscheinen und die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind in § 16 GSMP geregelt, der im Einigungsverfahren und gemäss § 22 Abs. 2 GSMP auch im Entscheidsverfahren gilt. § 16 GSMP hat folgenden Wortlaut: 1Die Parteien haben persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen; die Verbeiständung ist zulässig. 2Die Schlichtungsbehörde kann die Vertretung einer Partei durch einen Dritten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und der Vertreter sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht ausweist.