{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-69_2001-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=504", "Checksum": "b6f348400ba575e4385361846236d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 69", "2001 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 16 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind zur Vertretung und Verbeiständung von Parteien sowohl Anwälte als auch Dritte zugelassen. Parteivertretung setzt das Vorliegen besonderer Gründe voraus. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "f5a7d5a216545b3846d2f13c94d4a173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)\nRegeste:\n§ 16 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind zur Vertretung und Verbeiständung von Parteien sowohl Anwälte als auch Dritte zugelassen. Parteivertretung setzt das Vorliegen besonderer Gründe voraus. | Zivilprozessrecht\n\n Gunsten ableiten. 7.3. Dass das Anwaltsmonopol vor der Schlichtungsbehörde nicht gilt, ergibt sich im Weiteren auch aus den Gesetzesmaterialien zum GSMP. Das Gesetz über die Schlichtungs-behörde für Miete und Pacht wurde im Zuge der ZPO-Revision erlassen. Die vor Inkrafttreten des GSMP gültige Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Strei-tigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VSMP) regelte die Verbeiständung bzw. Vertretung von Parteien vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht wie folgt: 1Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. 2Die Schlichtungsbehörde kann in begründeten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt, den Liegenschaftsverwalter oder einen vom Mieter bevollmächtigten Drit-ten zulassen. Der Vertreter hat sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht auszuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung durfte die Vertretung des Vermieters entgegen dem Wortlaut der Verordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht bloss auf den Liegenschaftsverwalter oder einen Anwalt beschränkt werden, sondern der Vermieter durfte sich gleich wie der Mieter auch durch Dritte vertreten lassen (LGVE 1990 I Nr. 29). In der Botschaft zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO), des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und damit zusammenhängender Gesetzesänderungen wurde dazu ausgeführt, der angeführte Entwurf zum neuen Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht decke sich inhaltlich mit der bisherigen Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990. Die formellen Änderungen stellten blosse Anpassungen an die neue ZPO dar, weshalb sich wei-tere Ausführungen erübrigten (Botschaft B 48, S. 64). Die erwähnte Rechtsprechung betreffend Parteivertretung von Vermietern und Mietern durch Anwälte, Liegenschaftsverwalter und Dritte wurde dabei nicht in Frage gestellt. Daraus ergibt sich, dass Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde als Parteivertreter bzw. Beistand auftreten dürfen. Besteht demnach im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kein Anwaltsmonopol, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (OG amtl.Bel. 8 S. 6) auch unerheblich, ob die Verbeiständung bzw. Vertretung gewerbsmässig erfolgt oder nicht. Diese Frage wurde anlässlich der Gesetzgebung gar nicht aufgeworfen. Dazu bestand auch kein Anlass, ist die Parteivertretung doch nur in engen Grenzen erlaubt und der Beistand an-lässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde lediglich Berater der Partei, die selber entscheidet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Verfahren vor der Schlichtungsbe-hörde für Miete und Pacht das Anwaltsmonopol nicht gilt, weshalb die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer nicht untersagen kann, Parteien zu den Verhandlungen zu begleiten und, bei Vorliegen besonderer Gründe, diese zu vertreten. I. Kammer, 4. September 2001 (11 01 69) |"}