{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-69_2001-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=504", "Checksum": "b6f348400ba575e4385361846236d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 69", "2001 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 16 GSMP. 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Es sei vielmehr auf die in anderen Gesetzen ge-troffene Regelung hinzuweisen (Botschaft S. 13 Rz 41). Im Rahmen der Beratung der grossrätlichen Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob der Friedensrichter auch zu den Gerichtsbehörden gehöre. Als Antwort darauf wurde auf § 84 ZPO verwiesen, der die Parteiver-tretung vor dem Friedensrichter regle, und erklärt, dass diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der ZPO zu behandeln sei (vgl. Protokoll der grossrätlichen Kommissionssitzung vom 14.1.1981). In den Lesungen des Gesetzesentwurfs im Grossen Rat wurde der Geltungsbereich des Anwaltsmonopols, soweit ersichtlich, nicht weiter diskutiert. Im Zeitpunkt des Erlasses des Anwaltsgesetzes gab es die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht in ihrer heutigen Form noch nicht. Die gesetzliche Grundlage zur Schaffung dieser Behörde wurde erst mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990 geschaffen. Dem Anwaltsgesetz und dessen Materialien lässt sich demnach nicht entnehmen, ob die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als gerichtliche Behörde im Sinne von § 2 AnwG aufzufassen ist oder nicht. 7.- Die Schlichtungsbehörde macht geltend, dass sie im fraglichen Verfahren als Friedensrichterinstanz tätig geworden sei und führt aus, der Beschwerdeführer werde wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass eine Friedensrichterinstanz keine richterliche Behörde sei. Im Weiteren beruft sie sich auf einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1996, der besage, die Schlichtungsbehörde sei im Kanton Luzern klarerweise als richterliche Behörde ausgestaltet, was schon aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes hervorgehe und sich auch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde selber ergebe (OG amtl.Bel. 8 S. 4 f. Ziff. 12). 7.1. Vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht kommt es in der Regel entweder zu einem Einigungsverfahren, bei welchem der Schlichtungsbehörde friedensrichterliche Funktion zukommt (§§ 9 ff. GSMP), oder zu einem Entscheidverfahren (§§ 21 ff. GSMP), in welchem die Schlichtungsbehörde den am Verfahren Beteiligten die Parteirollen für die künftige gerichtliche Auseinandersetzung zuweist. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist aber selbst als Entscheidsinstanz keine richterliche Behörde im herkömmlichen Sinne (LGVE 1992 I Nr. 38). Sie ist keine Gerichtsinstanz, sondern eine Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29). Das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht unterscheidet denn auch entsprechend zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Abschnitt III; §§ 8 ff GSMP) und dem Verfahren vor richterlichen Instanzen (Abschnitt IV, §§ 33 ff. GSMP). Das spricht bei der gegebenen Rechtslage gegen den Standpunkt der Schlichtungsbehörde, sie sei formal eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 AnwG. 7.2. Entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde lässt sich weder aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) noch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde ableiten, diese sei eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes. 7.2.1. § 35 GOG besagt lediglich, dass Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht anhängig zu machen seien, und verweist bezüglich Zuständigkeit und Organisation auf das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. Zur Frage, wer zur Parteivertretung vor dieser Instanz zugelassen ist, äussert sich § 35 GOG jedoch nicht. 7.2.2. Die Parteivertretung vor Friedensrichter ist in § 190 ZPO im Sinne des Vorbehalts von § 2 AnwG wie folgt geregelt: 1Die Parteien haben persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen; Verbeiständung ist zulässig. 2Eine Partei kann sich vertreten lassen, wenn a. sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz hat, b. sie durch Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund verhindert ist. 3In ehe- und kindesrechtlichen Streitigkeiten bedarf die Verbeiständung oder Vertretung der Bewilligung des Vermittlers. 4Zur Verbeiständung oder Vertretung vor dem Vermittler ist jedermann berechtigt. Die Kosten für die Verbeiständung oder Vertretung werden nicht entschädigt; vorbehalten bleibt § 192 Abs. 2. Aus § 190 Abs. 4 ZPO geht klar und unmissverständlich hervor, dass vor dem Vermittler (Friedensrichter) das Anwaltsmonopol nicht gilt, dass also jedermann berechtigt ist, Parteien vor dem Friedensrichter zu verbeiständen oder zu vertreten. Die Frage, ob der Friedensrichter als Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes gelten solle oder ob auch Nichtanwälte Parteien vor dem Friedensrichter sollten verbeiständen bzw. vertreten können, war anlässlich der ZPO-Revision in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert worden, wobei die Kommissionsmehrheit sich dafür aussprach, dass das Anwaltsmonopol vor dem Friedensrichter nicht gelten solle (vgl. Protokoll der siebten Kommissionssitzung vom 13.1.1993 S. 21 ff., insb. S. 23). Der Grosse Rat stimmte dem Kommissionsvorschlag diskussionslos zu (Protokoll Nr. 606 der Sitzung des Grossen Rates vom 30.11.93 S. 14). Der Friedensrichter (Vermittler) nach ZPO ist daher eindeutig keine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes. Die Schlichtungsbehörde kann daher auch aus ihrer friedensrichterlichen Funktion nichts zu ihren"}