{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-69_2001-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=504", "Checksum": "b6f348400ba575e4385361846236d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 69", "2001 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 69 (2001 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 16 GSMP. 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Das persönliche Erscheinen und die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind in § 16 GSMP geregelt, der im Einigungsverfahren und gemäss § 22 Abs. 2 GSMP auch im Entscheidsverfahren gilt. § 16 GSMP hat folgenden Wortlaut: 1Die Parteien haben persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen; die Verbeiständung ist zulässig. 2Die Schlichtungsbehörde kann die Vertretung einer Partei durch einen Dritten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und der Vertreter sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht ausweist. 5.2. Aus dem Wortlaut von Absatz 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Als Ausnahmebestimmung ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 25) die Vertretung auch für die Gesuchseinreichung das Vorliegen besonderer Gründe voraussetzt. Sowohl das Einigungsverfahren als auch das Ent-scheidverfahren vor der Schlichtungs-behörde bezwecken, einen Prozess vor den gerichtlichen Instanzen - und damit allenfalls verbunden den notwendigen Beizug eines Anwalts - zu vermeiden (LGVE 1990 I Nr. 29). Dementsprechend ist die Vertretung einer Partei vor der Schlichtungsbehörde nur bei Vorliegen besonderer Gründe gestattet, was aus Art. 16 Abs. 2 GSMP klar hervorgeht. Dass die besonderen Gründe in der Person der vertretenen Partei gegeben sein müssen, versteht sich von selbst. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keine Gründe vorgetragen, welche eine Vertretung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Er begründet lediglich, weshalb die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach seiner Auffassung allgemein zugelassen werden sollte, was sich nach dem Gesagten weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von § 16 GSMP vereinbaren lässt. Die Vertretungsmöglichkeit ist vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht gleich wie vor Friedensrichter deshalb eingeschränkt, weil die persön-liche Anwesenheit der Parteien in den entsprechenden Verfahren als wünschbare Regel gilt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 46 ZPO). Was als besonderer Grund im Sinne von § 16 Abs. 2 GSMP anzusehen ist, geht aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervor. Indessen weist der Beschwerdeführer selber auf die Verwandtschaft dieser Bestimmung mit § 190 Abs. 2 ZPO hin (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 24), wo zwei der wichtigen Gründe (ausserkantonaler Wohnsitz der Partei und Krankheit) ausdrücklich genannt werden und im Übrigen auf andere wichtige Gründe verwiesen wird (§ 190 Abs. 2 ZPO). Nachdem solche Gründe im konkreten Fall weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Schlichtungsbehörde nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer \"die Streitsache des hängigen Falles\", worunter wohl ein Gesuch um Akteneinsicht zu verstehen war, bekannt zu geben. 5.3. Während die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nach dem Erwogenen nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist, lässt § 16 Abs. 1 GSMP die Verbeiständung einer Partei anlässlich der Verhandlung voraussetzungslos zu. Der Beistand handelt nicht anstelle der Partei, sondern unterstützt diese im Wort, in ihrem Beisein und unter ihrer Aufsicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 134). Dies enthebt die Partei nicht von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen, was in § 16 Abs. 1 GSMP klar festgehalten ist. Damit ist indes noch nicht entschieden, welcher Personenkreis zur Verbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 1 GSMP oder zur Vertretung gemäss § 16 Abs. 2 GSMP zugelassen ist. 6.- Das Recht zur Parteivertretung ist in § 2 des Anwaltsgesetzes (AnwG) wie folgt geregelt: Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafuntersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer das luzernische Anwaltspatent oder eine gestützt auf Artikel 5 Übergangsbestim-mungen der Bundesverfassung (UebBV) erteilte Bewilligung besitzt. Vor der letzten Revision des Anwaltsgesetzes hatte die entsprechende Bestimmung (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931) gelautet: Zur berufsmässigen Parteivertretung vor den luzernischen Gerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Friedensrichter, ist der Besitz eines vom Obergericht ausgestellten Anwaltspatentes erforderlich. Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und § 174 des Strafrechtsverfahrens bleiben vorbehalten. In der Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 5. Mai 1978 wurde dazu ausgeführt, das Anwaltsmonopol gehe in Wirklichkeit weniger weit, als es dem Wortlaut von § 1 des Anwaltsgesetzes entspreche. Schon bei dessen Erlass sei die Vertretung vor den Gewerbegerichten (Arbeitsgericht) nicht den Anwälten vorbehalten gewesen. Seither sei in weiteren gerichtlichen Verfahren die Vertretung durch Personen, die nicht Anwälte seien, zugelassen worden, so in bestimmten Verfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch die Sachwalter und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ab-gaben, Schatzungen und Sozialversicherung. Insoweit stimme die Umschreibung der Ausnahmen mit den tatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht überein. Sie sei zu eng. Umgekehrt sollte die Vertretung auch vor dem Amtsstatthalter und dem Staatsanwalt, welche keine gerichtlichen Behörden"}