Der Gesuchsteller besitzt zwar keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung. Angesichts der lückenhaften gesetzlichen Regelung der Anfechtung des Einziehungsentscheides wäre es im vorliegenden Fall jedoch angezeigt, ein solches Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. I. Kammer, 22. November 2001 (11 01 50) |