Da innert Frist kein Begehren um Begründung gestellt wurde, erwuchs die im Urteilsdispositiv des Kriminalgerichts angeordnete Einziehung in Rechtskraft. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid nachträglich abgeändert werden kann. Soweit - wie hier - der Eigentümer der eingezogenen Sache eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Einziehung geltend macht, kann er um die Wiedererwägung des erstinstanzlichen Einziehungsentscheides (im Sinne von § 116 VRG und § 189 f. StPO) ersuchen (LGVE 2001 I Nr. 62). Der Gesuchsteller besitzt zwar keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung.