LGVE 1999 I Nr. 51 ist in diesem Sinne zu ergänzen. 7.4. Stand der Klägerin im Strafverfahren bezüglich des im Dispositiv ergangenen Urteils des Kriminalgerichts das Recht zu, mindes-tens eine Teilbegründung zu verlangen und ihren Eigentumsanspruch im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, so fehlt es bezüglich der vorliegenden Eigentums-feststellungsklage am rechtserheblichen Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. 8.- Da innert Frist kein Begehren um Begründung gestellt wurde, erwuchs die im Urteilsdispositiv des Kriminalgerichts angeordnete Einziehung in Rechtskraft.