Dieser Unterschied ist nicht gerechtfertigt und wurde in der Revision der Strafprozessordnung von 1997 bei Einfügung von § 187bis StPO offenbar übersehen. Dem Dritten muss daher über den Gesetzeswortlaut hinaus das Recht eingeräumt werden, mindestens eine Teilbegründung des Urteils bezüglich der Einziehung nach Art. 58 StGB zu verlangen, um danach ein Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. Schmid, StGB 58 N 96 Anm. 439, in: Schmid [Hrsg.], Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Dasselbe gilt sinngemäss bei Urteilsdispositiven des Obergerichts. LGVE 1999 I Nr. 51 ist in diesem Sinne zu ergänzen.