a StPO rechtskräftig (§ 231 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes und dem oben zitierten Entscheid kann der nicht als Partei auftretende Dritte kein begründetes Urteil verlangen. Damit wäre er mit der Kassationsbeschwerde gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen. Er wäre damit also schlechter gestellt, wenn ein Urteil ohne Erwägungen ergeht - worauf er selber keinen Einfluss hat - als wenn ein begründetes Urteil zugestellt wird. Dieser Unterschied ist nicht gerechtfertigt und wurde in der Revision der Strafprozessordnung von 1997 bei Einfügung von § 187bis StPO offenbar übersehen.