a und Abs. 3 StPO könnten nur die Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung, demnach Angeklagter, Staatsanwalt und Privatkläger, die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen. Nach dem klaren Wortlaut von § 187bis StPO falle der Geschädigte (mit Zivilansprüchen) nicht darunter. Die nicht als Partei auftretenden Beteiligten hätten auch keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel. Vielmehr werde ein im Dispositiv eröffnetes Urteil, bei welchem der Verzicht auf die Motivierung zulässig gewesen sei, mit Ablauf der zehntägigen Frist von § 187bis Abs. 2 lit. a StPO rechtskräftig (§ 231 Abs. 1 Ziff.