Der betroffene Dritte kann die in einem begründeten erstinstanzlichen Strafurteil angeordnete Einziehung (Art. 58 StGB) mit Kassationsbeschwerde anfechten (§ 244 Ziff. 1 StPO). 7.3. Ein blosses Urteilsdispositiv ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Innert zehn Tagen kann aber ein Begehren um Urteilsbegründung gestellt werden (§ 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). Das Obergericht hat indessen in einem Entscheid vom 31. März 1999 (LGVE 1999 I Nr. 51) festgehalten, gemäss § 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO könnten nur die Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung, demnach Angeklagter, Staatsanwalt und Privatkläger, die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen.