Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 34 N 20 ff.). An einem Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt es auch, wenn ein Zivilanspruch im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt werden muss. 7.1. Unbestritten hatte das Kriminalgericht über die Einziehung nach Art. 58 StGB zu befinden und dabei vorfrageweise die Eigentumsansprüche der Klägerin zu beurteilen. Fraglich ist aber, ob die Klägerin das Urteil des Kriminalgerichts in diesem Punkt anfechten und damit ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren genügend wahren konnte. 7.2. Der betroffene Dritte kann die in einem begründeten erstinstanzlichen Strafurteil angeordnete Einziehung (Art.