Das Obergericht wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 7.- Gemäss § 93 ZPO kann Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses für sich allein Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an richterlicher Feststellung hat. Das rechtserhebliche Interesse ist zu verneinen und die Feststellungsklage somit unzulässig, wenn es um den Entscheid blosser Rechtsfragen geht, zur (bundesrechtlich nicht speziell vorgesehenen) Feststellung von Tatsachen oder wenn eine Leistungsklage möglich ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 ff. zu § 93 ZPO; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl.