Er könne die Prüfung dieser Frage nicht an den Zivilrichter delegieren. Somit ergebe sich ohne weiteres, dass die Klägerin im vorliegenden Prozess, welchen sie im Hinblick auf ein anderes Verfahren, nämlich die Anfechtung der durch das Kriminalgericht verfügten Einziehung, angestrengt habe, kein hinreichendes Feststellungsinteresse bezüglich ihres Eigentumsanspruchs aufweise. Für diesen stünden ihr nur die Behelfe des öffentlichen Rechts zur Verfügung. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.