58 StGB sei auch möglich, wenn Gegenstände nicht im Eigentum des Täters, sondern in demjenigen Dritter stünden. Der Strafrichter habe bei seinem Entscheid über die Einziehung Drittansprüche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Wenn der Entscheid, ob eine Einziehung erfolgen solle oder nicht, davon abhänge, ob und welche Drittansprüche bestehen, müsse dies vorfrageweise geprüft werden. Diese vorfrageweise Prüfung habe der Strafrichter vorzunehmen, da sie für den ihm obliegenden Entscheid massgebend sei. Er könne die Prüfung dieser Frage nicht an den Zivilrichter delegieren.