| | Entscheid: | In einem Strafverfahren verfügte das Kriminalgericht des Kantons Luzern die Einziehung verschiedener Gegenstände gemäss Art. 58 StGB. Dieses im Dispositiv zugestellte Urteil wurde rechtskräftig, weil keine Begründung verlangt wurde. In der Folge verlangte die Klägerin vor Amtsgericht die Feststellung, dass sie Eigentümerin der im Urteil des Kriminalgerichts eingezogenen Gegenstände sei. Das Amtsgericht trat auf die Klage mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht ein. Es erwog, die Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB sei auch möglich, wenn Gegenstände nicht im Eigentum des Täters, sondern in demjenigen Dritter stünden.