Insofern ist klares Recht Bestandteil liquider tatsächlicher Verhältnisse. Das Gesuch ist ungeachtet der Einwendungen der Gegenpartei abzuweisen, wenn verschiedene Rechtsnormen in Betracht kommen, die Rechtslage somit nicht klar ist (zum Ganzen siehe: Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 226 ZPO m.w.H.). Das Begehren der Klägerin um Rückgabe der streitigen Anlage ist daher nur dann gutzuheissen, wenn sowohl die Sach- als auch die Rechtslage liquid sind. I. Kammer, 19. April 2001 (11 01 45) |