Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, § 226 ZPO verlange beim Befehlsverfahren nur die Liquidität der Sachlage. Das bisherige Recht forderte zusätzlich zur Liquidität der Sachlage ausdrücklich auch die Liquidität der Rechtslage bzw. der rechtlichen Verhältnisse (§ 348 Abs. 1 Ziff. 1 aZPO). In § 226 ZPO fehlt nun der Hinweis auf die schnelle Handhabung klaren Rechts, wogegen dieser Begriff in § 15 Abs. 2 lit. a ZPO nach wie vor verwendet wird. Bei sofort feststellbaren oder nicht streitigen tatsächlichen Verhältnissen lässt sich in der Regel die massgebende Rechtsnorm ohne weiteres ableiten. Insofern ist klares Recht Bestandteil liquider tatsächlicher Verhältnisse.