29 Abs. 2 BV ableiten. Bei der Festsetzung der Kosten ist der Richter in einfachen Fällen auch ohne Kostennote in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeits-verrichtungen, die der Prozess nötig machte (§ 16 Abs. 2 KoG), Rechenschaft zu geben (vgl. Pra 74 [1985] Nr. 144 S. 423 = BGE 111 Ia E. 2 a S. 1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Ge-hörs des Beklagten ist daher zu verneinen. I. Kammer, 7. Mai 2001 (11 01 44) |