§ 61 ZPO räumt den Parteien einen gleichmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Das den ganzen Zivilprozess vor allen Instanzen beherrschende Gebot verpflichtet den Richter, alle Parteien gleichmässig zu sämtlichen relevanten Vorbringen und Eingaben anzuhören (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 61 ZPO). Daraus lässt sich indessen kein Recht ableiten, vor Erlass eines Erledigungsentscheides im Hinblick auf die Kostenfestsetzung zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. Der Beklagte legt nicht dar, welche Bestimmung ihm einen solchen Anspruch verleihen würde und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten.