Der Vertreter des Beklagten beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, er sei vor dem Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand nicht angehört worden. Die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO fällt unter den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 266 lit. b ZPO (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO). § 61 ZPO räumt den Parteien einen gleichmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ein.