| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 07.05.2001 | | Fallnummer: | 11 01 44 | | LGVE: | 2001 I Nr. 19 | | Leitsatz: | § 61 ZPO. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht den Parteien keinen Anspruch, vor Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Vertreter des Beklagten beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, er sei vor dem Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand nicht angehört worden.