Ob mit der Erklärung des Klägers vom 14. Juli 1999, er behafte die Beklagten bei ihrer Verrechnungserklärung, eine Abände-rung der im Mietvertrag getroffenen Abrede der periodischen Leistungen zustande kam, wel-che damit die Erfüllbarkeit des gesamten Mietvertrages bewirkte, kann offen bleiben. Im massgebenden Zeitpunkt des Eintreffens der Verrechnungserklärung (1.7.1999) war diese Erfüllbarkeit jedenfalls nicht gegeben. Eine spätere Verrechnungserklärung (Verrechnung der Darlehensforderung mit Mietzinsforderungen) ist nicht behauptet. I. Kammer, 1. Mai 2003 (11 01 30) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 14. November 2003 ab-gewiesen.) |