Die Verrechnungserklärung erfolgte mit Fax und Schreiben vom 30. Juni 1999. Der dafür beweisbelastete Kläger hat nicht dargelegt, wann er den Fax erhalten hatte. Es ist daher nicht erwiesen, dass die Verrechnungserklä-rung bei ihm vor dem 1. Juli 1999, dem Datum seiner Reaktion, einging. Am 1. Juli 1999 wa-ren daher nur die Mietzinse bis und mit Juli 1999 erfüllbar. Ob mit der Erklärung des Klägers vom 14. Juli 1999, er behafte die Beklagten bei ihrer Verrechnungserklärung, eine Abände-rung der im Mietvertrag getroffenen Abrede der periodischen Leistungen zustande kam, wel-che damit die Erfüllbarkeit des gesamten Mietvertrages bewirkte, kann offen bleiben.