Fällig muss nur die Verrechnungsforderung (hier: die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages) sein. Bei der Hauptforderung (hier: die Mietzinsforde-rungen des Klägers) genügt die Erfüllbarkeit. Im vorliegenden Fall ist die Darlehensforderung unbestritten fällig. Zu prüfen ist, ob die Mietzinsforderungen erfüllbar waren. Der Mietvertrag vom 9./10. Oktober 1996 sieht vor, dass die Mietzinse monatlich im Voraus zahlbar sind. Diese Abrede periodisch zu leistender Mietzinse begründet eine Ausnahme von der Regel sofortiger Erfüll-barkeit (Higi, Zürcher Komm., N 9 zu Art. 257c OR). Die Verrechnungserklärung erfolgte mit Fax und Schreiben vom 30. Juni 1999.