Streitig wurde die Zulässigkeit und der Umfang der Verrechnung. Aus den Erwägungen: Verrechnung ist Tilgung einer eigenen Schuld durch Opferung einer eigenen Forde-rung (Peter, Basler Komm., N 1 zu Vorb. zu Art. 120-126 OR). Die Verrechnungsbefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass im massgebenden Zeitpunkt (Eintreffen der Verrechnungs-erklärung beim Kompensaten [Aepli, Zürcher Komm., N 19 zu Art. 124 OR]) zwei Obligatio-nen gegenseitig, ihrem Gegenstand nach gleichartig und fällig sind (Art. 120 OR), was im vorliegenden Fall unbestritten ist. Fällig muss nur die Verrechnungsforderung (hier: die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages) sein.