Bei der Hauptforderung genügt die Erfüllbarkeit. =================================================================================================== Zur Realisierung einer Überbauung gewährten die Beklagten dem Kläger ein Darlehen über Fr. 76'000.-- in der Absicht, später eine Wohneinheit zu kaufen. Ein Kaufvertrag kam nicht zustande, indes wurden die Beklagten Mieter der ursprünglich zu kaufen gewünschten 4 1/2-Zimmer-Wohung. Vor Ende des Mietverhältnisses verrechneten die Beklagten ihre Darlehensforderung mit Mietzinsforderungen des Klägers. Streitig wurde die Zulässigkeit und der Umfang der Verrechnung.