Es wäre den Klägern unbenommen, die Klage gestützt auf § 113 Abs. 3 ZPO zurückzu-ziehen und unter der Herrschaft des neuen Rechts am selben Ort erneut einzureichen. Wenn nicht eine notwendige, so liegt in casu jedenfalls eine einfache Streitgenossenschaft vor (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 301 f.), womit nach neuem Recht das angerufene Amtsgericht zuständig ist, haben doch die Zweit- und Drittbe-klagten Wohnsitz im Gerichtsbezirk X. In Anwendung des neuen Gerichtsstandsgesetzes ist daher die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu verwerfen. Das Amtsgericht X. hat sich zu Recht als örtlich zuständig erklärt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.