In diesem Falle könnte er sich nach altem Recht mit Erfolg auf Art. 30 BV berufen, nicht aber nach neuem Recht, da nach Art. 7 Abs. 1 GestG für alle Arten der Streitgenossenschaft, also sowohl für die notwendige wie auch für die einfache, dieselbe örtliche Zuständigkeitsordnung gilt (BBl 1999 III 2848; Vock Dominik, Gerichtsstandsgesetz [GestG], in: Spühler/Reetz/Vock/Graham, Neuerungen im Zivilprozessrecht, Zürich 2000, S. 31). Es wäre den Klägern unbenommen, die Klage gestützt auf § 113 Abs. 3 ZPO zurückzu-ziehen und unter der Herrschaft des neuen Rechts am selben Ort erneut einzureichen.